Ziel des WNT ist es, überhöhte Vergütungen und Abfindungen bei Institutionen des öffentlichen und halböffentlichen Sektors zu verhindern.

Auf der Grundlage des WNT werden die Einkommen und Abfindungen von Spitzenbeamten in Institutionen mit öffentlichem Auftrag vereinheitlicht und veröffentlicht.

Die Obergrenze gilt für die ranghöchsten Führungskräfte (Spitzenbeamte) der Institute und die internen Aufsichtsbehörden (Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Gouverneursrates). Die Vergütungsnormen werden jährlich durch eine Ministerialverordnung angepasst.

Top-Führungskräfte

Kurz gesagt sind Spitzenbeamte diejenigen, die dem höchsten Exekutiv- oder Aufsichtsorgan oder der darunter liegenden Ebene angehören und in dieser Funktion für die gesamte Institution oder juristische Person verantwortlich sind. Extern eingestellte Spitzenfunktionäre sind ebenfalls durch den WNT abgedeckt.

Zu den Einrichtungen, die unter den WNT fallen, gehören folgende:


-Zentralregierung, Provinzen, Gemeinden und Wasserverbände
-Gesundheitseinrichtungen und Krankenversicherer
-Bildungseinrichtungen
-Wohnungsbaugesellschaften
-Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit
-Einrichtungen, die auf der Grundlage eines Gesetzes/mit einem gesetzlichen        -Auftrag gegründet wurden (z. B. Gemeinsame Einrichtungen)
Von der Regierung subventionierte Einrichtungen. Der Zuschuss muss sich auf mindestens 500.000 € pro Jahr belaufen, mindestens 50 % des Einkommens des -betreffenden Jahres ausmachen und während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren gewährt werden.
-Unabhängige Verwaltungsstellen ( ZBOs)
Institute, bei denen die Regierung ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ernennt
-Öffentliche Einrichtungen für Beruf und Wirtschaft
-Möchten Sie wissen, ob der WNT für Ihre Einrichtung gilt? Bitte folgen Sie dem Schritt-für-Schritt-Plan auf der Website.

Die wichtigsten Punkte des WNT sind:

Seit 2015 darf das Einkommen von Spitzenbeamten im öffentlichen und halböffentlichen Dienst auf der Grundlage des WNT höchstens 100 % des Ministergehalts betragen. Dieser Betrag wird jährlich indexiert.
Im Jahr 2014 lag der allgemeine Höchstbetrag noch bei 130 % bzw. 230.474 €. Das Übergangsrecht gilt für bestehende Verträge.
Seit 2015 liegt die Vergütungsobergrenze für Mitglieder und Vorsitzende interner Aufsichtsgremien bei 10 % bzw. 15 % der für die betreffende juristische Person oder Einrichtung geltenden Vergütungsobergrenze.
Für Einrichtungen des Gesundheitswesens, Krankenkassen, Bildungseinrichtungen, Wohnungsbaugesellschaften und Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gelten andere, sektorspezifische Standards.
Für Abfindungen von Spitzenbeamten gilt ebenfalls eine Norm von maximal einem Jahresgehalt, höchstens jedoch 75.000 €.
WNT-Einrichtungen haben eine Veröffentlichungspflicht (die WNT-Daten sind in den jährlichen Unterlagen enthalten und werden vom Wirtschaftsprüfer geprüft) und eine Offenlegungspflicht. Die Veröffentlichungspflicht und die Offenlegungspflicht gelten auch für Nicht-Spitzenbeamte, die in einem Angestelltenverhältnis stehen und Bezüge erhalten, die über der geltenden WNT-Obergrenze liegen.
Das Gesetz sieht Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen vor.


Was müssen die WNT-Einrichtungen tun?


Vereinheitlichung der Einkommen und etwaiger Abfindungszahlungen für ihre Spitzenbeamten mit einer Obergrenze.
Jährliche Veröffentlichung der Vergütungsangaben und etwaiger Abfindungszahlungen für ihre Spitzenbeamten in den jährlichen Unterlagen. Zu diesem Zweck können Sie die WNT-Vorlage verwenden. Die Überschreitung der Norm muss motiviert sein.
Ab dem 1. Januar 2018 sind alle WNT-Einrichtungen verpflichtet, ihre WNT-Rechenschaftspflicht für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren im Internet zu veröffentlichen. Die Daten müssen frei zugänglich und leicht zu finden sein.